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Aktuelles zur Corona-Krise
Wichtige Informationen für unsere Mandanten
26.11.2021
Hier finden Sie eine Zusammenstellung von Informationen, die wir laufend aktualisieren.
Das Programm ist ähnlich umfassend wie die bisherige Überbrückungshilfe III.
Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen“), die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben.
Der Förderzeitraum umfasst die Monate Juli 2021 bis Dezember 2021. Die Anträge können bis zum 31. Dezember 2021 gestellt werden. Aufgrund des sehr engen Zeitfensters und der derzeitigen Unklarheit, ob die Antragsfrist verlängert wird, bitten wir Sie, mit uns, wenn wir für Sie die Anträge stellen sollen, umgehend, spätestens jedoch bis zum 10. Dezember Kontakt aufzunehmen.
Nach Einreichung des Antrags werden zunächst Abschläge in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal jedoch 100.000 pro Monat) gewährt. Danach wird der Antrag bei der zuständigen Bewilligungsstelle (in Sachsen die SAB) regulär bearbeitet.
Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe IIIplus – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 100 Prozent der Fixkosten erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Was wird gefördert?
Wie bisher gibt es einen Musterkatalog zu den förderfähigen Fixkosten, der aber im Vergleich zu den bisherigen Regelungen klarer definiert und teilweise auch eingeschränkt wurde.
Sämtliche betriebliche Fixkosten sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Juli 2021 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Juli 2021 entstanden und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (zum Beispiel Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (zum Beispiel Fahrzeug) durch ein neues ersetzen). Dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar.
Für die erstattungsfähigen Kostenpositionen bei Investitionen in Digitalisierung, Umbaukosten zur Umsetzung von Hygienekonzepten und für Hygienemaßnahmen gibt es diesmal einen Rahmenkatalog zu den förderfähigen Aufwendungen. Diesen „Anhang 3“ finden Sie hier.
Eine direkte Förderung des Unternehmerlohns ist jedoch wie bisher nicht vorgesehen. Zur Kompensation wird jedoch der Eigenkapitalzuschuss fortgeführt. Dieser beträgt, wenn der Umsatzeinbruch mindestens 50 % beträgt, bis zu 40 % der Fixkostenerstattung.
Spezielle Einzelregelungen gibt es ergänzend für Reisebüros und -veranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft und den Einzelhandel (Stichwort Saisonware). Diese Regelungen gelten überwiegend auch rückwirkend und sind teilweise sehr komplex, so dass eine Darstellung hier den Rahmen sprengen würde. Wir stehen Ihnen selbstverständlich aber auch hier unterstützend im Antragsprozess zur Seite.
Neustarthilfe Plus
Mit der Neustarthilfe Plus werden Soloselbständige in allen Wirtschaftszweigen finanziell unterstützt, die im Zeitraum Juli bis Dezember 2021 Corona-bedingt hohe Umsatzeinbußen verzeichnen, aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben und für welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IIIplus daher nicht in Frage kommt. Die Hilfe beträgt maximal 1.500 Euro pro Monat und wird als Vorschuss gewährt.
Ein Antrag auf Neustarthilfe schließt einen Antrag auf Überbrückungshilfe aus. Gleiches gilt auch umgekehrt.
Haben Sie Fragen zu diesen Themen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
09.06.2021 / Update – Verlängerung der Corona Hilfsprogramme
Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können.
Für beide Programme gemeinsam gilt künftig:
Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus ist:
Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.
Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder.
Bei Rückfragen dazu stehen wir gern zur Verfügung.
12.03.2021 / Update Corona-Hilfsprogramm
23.02.2021 / Überbrückungshilfe III ist gestartet
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Ebenfalls neu aufgenommen in den Katalog der förderfähigen Positionen wurden Marketing- und Werbekosten, wobei hier die Höhe auf die vergleichbaren Aufwendungen im Jahr 2019 begrenzt wurde.
Haben Sie Fragen zu diesen Themen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
29.01.2021 / Erweiterung des Beihilferahmens für Corona-Hilfen durch die EU-Kommission
Die Europäische Kommission hat heute den befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie erneut verlängert und erweitert. Insbesondere wurden die beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen und Fixkostenhilfen substantiell erhöht.
Konkret sind folgende Verbesserungen im neuen Beihilferahmen enthalten:
- Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Mio. Euro (bislang 800.000 Euro)
- Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen auf 10 Mio. Euro (bislang 3 Mio. Euro)
- Verlängerung des befristeten Rahmens einheitlich bis 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021)
Damit ist eine deutliche Verbesserung und Flexibilisierung der Beantragungsmöglichkeiten von November-/Dezemberhilfen sowie der Überbrückungshilfe III möglich geworden!
Unternehmen, die im Frühjahr 2020 zur Deckung ihrer Liquiditätslücken den KfW-Schnellkredit mit bis zu 800T€ in Anspruch genommen haben, müssen diesen nun nicht zuerst zurückzahlen, um überhaupt November- oder Dezemberhilfe zu bekommen!
https://ec.europa.eu/.../presscorner/detail/de/ip_21_261...
https://www.bmwi.de/.../20210128-altmaier-erweiterter...
25.01.2021 / Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III
Nachdem nun seit dem 12.01.2021 langsam die Bearbeitung der Anträge auf Novemberhilfe bei den jeweils zuständigen Landesförderbanken (in Sachsen die SAB) begonnen hat, haben sich Bundeswirtschaftsministerium und Bundesfinanzministerium am 19.01.2021 endlich auf eine Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III (die aber noch immer nicht beantragbar ist!) verständigt.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen“). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten.
Die Beantragung wird per Stand heute voraussichtlich erst ab dem 14.02.2021 tatsächlich möglich sein, Abschläge von maximal 100.000 pro Fördermonat sollen ab Ende Februar ausgezahlt werden. Ausgehend von den schlechten Erfahrungen mit anderen Corona-Förderprogrammen bitten wir Sie, bei Ihren Dispositionen dies nicht als verbindlich zu betrachten und gegebenenfalls eine nochmalige Verschiebung einzuplanen.
Die bisher vorgesehenen unterschiedlichen Zugangswege zur Überbrückungshilfe III werden deutlich vereinfacht. Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Der Förderzeitraum umfasst den November 2020 bis Juni 2021.
Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Verluste als Antragsvoraussetzung?
Hier wird es ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen geben. Erfolgt die Antragstellung auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“, sind ungedeckte Fixkosten (=Verluste) Voraussetzung. Alternativ besteht aber die Möglichkeit, insofern die dortigen Höchstgrenzen von insgesamt 1 Million Euro nicht bereits ausgeschöpft wurden, die „Kleinbeihilfen-Regelung“ sowie die „De minimis Verordnung“ zu nutzen. Dann würde der Nachweis von Verlusten entfallen.
Was wird gefördert?
Wie bisher wird es einen Musterkatalog zu den förderfähigen Fixkosten geben, der aber im Vergleich zu bisherigen Regelungen erweitert wurde.
Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind vor allem auch Investitionen in Digitalisierung. Zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen werden Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau oder Erweiterung eines Online-Shops, Eintrittskosten bei großen Plattformen) bei den Fixkosten berücksichtigt. Für beide Bereiche werden nunmehr auch Kosten berücksichtigt, die außerhalb des Förderzeitraums entstanden sind. Konkret werden entsprechende Kosten für bauliche Maßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind bzw. anfallen werden. Für Digitalinvestitionen können einmalig bis zu 20.000 Euro gefördert werden.
Eine Förderung des Unternehmerlohns ist jedoch wie bisher nicht vorgesehen. Hier gilt leider weiterhin der Verweis auf die Grundsicherung über die Arbeitsagentur.
Spezielle Einzelregelungen gibt es ergänzend für Reisebüros und -veranstalter, die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft, den Einzelhandel (Stichwort Saisonware) und Soloselbständige („Neustarthilfe“).
Zu weiteren Details verweisen wir auch auf die folgenden Links:
Haben Sie Fragen zu diesen Themen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
Ergänzend zum Lockdown-Beschluss vom 13.12.2020 wurde von der Bundesregierung beschlossen, die bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III anzupassen und zu verbessern, um möglichst allen betroffenen Unternehmen die notwendige Hilfe zukommen zu lassen.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen“). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten.
Ab wann die Beantragung tatsächlich möglich sein wird, ist jedoch noch offen. Gemäß aktuellem Informationsstand wird dies nicht vor Mitte Januar 2021 möglich sein.
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt.
Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:
- Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
- bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
- bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.
Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.
Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:
- Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (1.),
- Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind (2.) und
- diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben (3.):
1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)
Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden.
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene).
Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.
2. Geschlossene Unternehmen in 2021
Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind).
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den unter 1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.
3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben.
Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu.
Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.
Weitergeltung der Überbrückungshilfe III
Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert.
Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 Prozent an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind.
Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 Prozent, siehe oben). Es gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.
Haben Sie Fragen zu diesen Themen? Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.
03.12.2020 / Update zur Novemberhilfe
Frühestens ab Mitte Dezember 2020 können die Bewilligungsstellen im Rahmen des Fachverfahrens auf die Anträge zugreifen und diese selbst bearbeiten.
Die Restzahlungen zur Novemberhilfen werden – aus technischen Gründen – erst ab Januar 2021 gezahlt.
01.12.2020 / Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern
Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Fachkräfte auszubilden.
Daher können Ausbildungsbetriebe eine Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.
Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die von der Corona-Krise betroffen sind.
Weitere Informationen finden Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
27.11.2020 / Antragstellung außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe)
die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe) ist ab dem 25.11.2020 möglich!
Wer ist antragsberechtigt?
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind (im Folgenden der Einfachheit halber „Unternehmen“ genannt). Antragsberechtigt sind solche Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten und somit direkt betroffen sind.
Ebenso können indirekt betroffene Unternehmen die Hilfe erhalten. Zu den indirekten Unternehmen zählen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Wie hoch ist der Zuschuss?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von bis zu 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Andere gleichartige Leistungen für den Förderzeitraum wie Überbrückungshilfe und das Kurzarbeitergeld werden angerechnet. Abschlagszahlungen in Höhe von maximal Euro 10.000 sollen ab Ende November an die Unternehmen gezahlt werden. Die genauen Förderbeträge sollen nach einem Datenabgleich mit der Finanzverwaltung ausgezahlt werden.
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die Antragstellung erfolgt wie bei Überbrückungshilfe I und II elektronisch durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte über die Überbrückungshilfe-Plattform https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html
Ausnahme: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt.
Weitere Informationen zu Details der Novemberhilfe erhalten Sie unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de//UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Novemberhilfe/faq-novemberhilfen.html
Ausblick:
Für den Monat Dezember ist aufgrund des fortgeführten Lockdowns analog der Hilfe für den Monat November eine „Dezemberhilfe“ geplant. Wann diese tatsächlich beantragbar sein wird, ist derzeit nicht bekannt. Ebenso ist für den Zeitraum Januar bis Juni eine Überbrückungshilfe III in Vorbereitung, die umfassender als die Phasen I und II ausgestaltet sein soll und u. a. auch die Soloselbständigen berücksichtigen wird. Nähere Details ergeben sich aus der heutigen Pressemitteilung des BMF vom 27.11.2020:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/11/2020-11-27-PM-dezemberhilfe-ueberbrueckungshilfe-III.html#
23.11.2020 / Überbrückungshilfe Phase II - Antragsfrist verlängert
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe (Phase II) wurde bis 31.01.2021 verlängert (ursprüngliche Frist 31.12.2020).
Anträge für die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfassen die Fördermonate September bis Dezember 2020.
Siehe auch: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
29.10.2020 / Unterstützung für Unternehmen im Zusammenhang mit der Corona-Krise - News vom 28.10.2020
Seitens der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten der Bundesländer wurde am 28.10.2020 eine Verständigung über einen branchenbezogenen, befristeten Lockdown erzielt. Dieser soll ab dem 02.11.2020 gelten. Im Rahmen der Vereinbarung wurde festgelegt, dass die betroffenen Branchen entschädigt werden sollen.
Im Gespräch ist dabei eine pauschale Entschädigung bis zu 75 % vom Umsatz bezogen auf den Vergleichsmonat November 2019. Dabei sollen jedoch Überbrückungshilfe und Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Genaue Modalitäten, wie und in welcher Form dies erfolgen soll, stehen bisher jedoch nicht fest. Ebenso fehlt es an genauen Angaben zum Antragsverfahren.
Sobald genauere Informationen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich informieren.
30.09.2020 / Überbrückungshilfe Phase I - Antragsfrist verlängert
Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe (Phase I) wurde bis 09. Oktober 2020 verlängert (ursprüngliche Frist 30.09.2020).
Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 9. Oktober 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.
Siehe auch: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/
23.09.2020
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können auch über den Monat August 2020 hinaus Zuschüsse zu den betrieblichen Fixkosten als Überbrückungshilfe erhalten. Diese Förderung wird für die Monate September bis Dezember 2020 verlängert und ausgeweitet. Die Zugangsbedingungen werden zudem vereinfacht.
Wichtig: Anträge für die bisherige 1. Phase der Überbrückungshilfe müssen spätestens bis 30.09.2020 eingereicht werden, danach ist keine rückwirkende Antragstellung für die 1. Phase mehr möglich.
Zu den wesentlichen Rahmenbedingungen der 2. Phase:
1. Antragsvoraussetzungen
- Umsatzeinbruch in Höhe von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den Vorjahresmonaten
oder
- durchschnittlicher Umsatzeinbruch von mindestens 30 % pro Monat im selben Zeitraum
2. Höhe der Förderung
- bis zu 90 % der betrieblichen Fixkosten (bisher bis zu 80 %)
- werden je nach Höhe des Umsatzrückgangs im Förderzeitraum erstattet:
Umsatzrückgang
(im Fördermonat ggü. Vorjahresmonat)Erstattung als Überbrückungshilfe
zwischen 30 % und unter 50 %
(bisher mindestens 40 %)40 % der förderfähigen Fixkosten
zwischen 50 % und 70 %
60 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 50 %)
mehr als 70 %
90 % der förderfähigen Fixkosten (bisher 80 %)
- die maximale Förderung beträgt 50.000 EUR pro Monat
- für kleinere Unternehmen mit wenigen Beschäftigten entfallen ab September die Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe von 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR
3. Antragstellung
- diese erfolgt auch in Phase 2 wiederum über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt)
- Anträge für diese 2. Phase der Überbrückungshilfe können voraussichtlich ab Oktober 2020 gestellt werden
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html und unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de .
Wir unterstützen Sie bei der Prüfung der Antragsberechtigung und übernehmen in Abstimmung mit Ihnen die Antragstellung auf Überbrückungshilfe. Bitte nutzen Sie zur Kontaktaufnahme mit uns die folgende E-Mail-Adresse: info@ehk-chemnitz.de
23.07.2020 / SAB-Soforthilfedarlehen:
Dieses Programm war am 30.06.2020 kurzfristig und überraschend gestoppt worden. Der Antragsstopp wurde nun von der SAB vorübergehend wieder aufgehoben, da in begrenztem Umfang zusätzliche Mittel vorhanden sind. Voraussichtlich gegen Ende der 31. Kalenderwoche sind die Voraussetzungen für eine Antragstellung geschaffen und die Antragstellung möglich. Anträge sind dabei ausschließlich über das Förderportal der SAB zu stellen und werden chronologisch nach dem Eingang vollständiger Unterlagen bearbeitet. Sobald die verfügbaren Mittel ausgeschöpft sind, gilt erneut ein Antragsstopp.
23.07.2020 / SAB-Investitionsförderung „Regionales Wachstum“:
Auch diese Förderung mit Investitionszuschüssen wurde als Sonderprogramm mit einem Volumen von 30 Mio. EUR neu aufgelegt. Dies betrifft Unternehmen, deren Umsatz überwiegend regional erbracht wird (innerhalb eines Radius von 50 km) und die damit nicht in den Genuss der SAB-GRW-Investitionsförderung kommen. Der Investitionszuschuss beträgt bis zu 50 % der förderfähigen Investitionskosten (maximal 200.000 TEUR). Momentan ist (noch) keine Antragstellung möglich. Wir informieren, wenn dies (demnächst) möglich sein wird.
08.07.2020 / Corona-Überbrückungshilfe startet
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform http://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ startet heute. Hier finden Sie auch alle wichtigen Informationen rund um die Antragstellung, welche über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer in einem vollständig digitalisierten Verfahren erfolgt.
Sobald unsere Registrierung als Steuerberater bestätigt ist, können wir für Sie in den nächsten Tagen entsprechende Anträge online stellen.
Ob Sie antragsberechtigt sind, stellen Sie in einem ersten Check unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/Artikel/checkliste.html fest.
22.06.2020 Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket - Änderung der Umsatzsteuersätze zum 01.07.2020
Lesen Sie hier die Ausführungen unserer Partnergesellschaft ...
04.06.2020 / Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket – Ergebnis Koalitionsausschuss vom 03. Juni 2020
Der Koalitionsausschuss von CDU und SPD hat sich am 03.06.2020 auf ein umfangreiches Konjunkturpaket geeinigt.
Bitte beachten Sie, dass die konkrete Ausgestaltung der Maßnahmen noch abzuwarten ist!
Auszugsweise hier die wichtigsten Punkte:
Punkt 1:
- Absenkung Umsatzsteuersätze 19 % auf 16 % und 7 % auf 5 % für den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020
Punkt 5:
- Erweiterung steuerlicher Verlustrücktrag auf max. 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung für 2020 und 2021
- Einführung Mechanismus zur unmittelbaren Finanzwirksamkeit des Rücktrags in Steuererklärung 2019
Punkt 9:
- Verkürzung Entschuldungszeitraum bei Insolvenzen von Privatpersonen auf 3 Jahre
Punkt 13: Programm für Überbrückungshilfen
- Antragsberechtigte sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt in April und Mai 2020 um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50 % fortdauern.
- Erstattung bis zu 50 % der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens
50 % gegenüber Vorjahresmonat - Bei Umsatzrückgang von mehr als 70 % können bis zu 80 % der fixen Betriebskosten erstattet werden.
- maximaler Erstattungsbetrag: 150.000 Euro für drei Monate
- Erstattungsbetrag für Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten = 9.000 Euro, Unternehmen bis
10 Beschäftigte = 15.000 Euro - Geltend gemachte Umsatzrückgänge und fixe Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer in geeigneter Weise zu prüfen und zu bestätigen.
25.05.2020 / Rettungsschirm Heilmittel - Antrag auf Ausgleichszahlung für zugelassene Heilmittel-Leistungserbringer
Ab sofort kann ein Antrag auf Ausgleichszahlung für zugelassene Heilmittel-Leistungserbringer online bei der ARGE bis einschließlich 30.06.2020 für
- Physiotherapien
- Stimm, Sprech- und Sprachtherapien
- Ergotherapien
- Podologien
- Ernährungstherapien
gestellt werden.
Weitere Informationen finden Sie unter https://www.zulassung-heilmittel.de/ .
05.05.2020 / Aktuelle Gesetzesänderungen, Rechtsfragen und Handlungsempfehlungen im Mietrecht aufgrund der aktuellen „Corona-Krise“
Lesen Sie hier ...
04.05.2020 / Ausbildungszuschuss - Förderung von Ausbildungsverhältnissen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Die Zuwendung wird für Ausbildungsbetriebe mit Hauptsitz oder rechtlich selbständiger Niederlassung im Freistaat Sachsen für den Zeitraum gewährt, in dem für das zu fördernde Ausbildungsverhältnis kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit besteht, der Auszubildenden gegenüber seinem Ausbildungsbetrieb aber einen Anspruch auf Zahlung der Ausbildungsvergütung nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) für 6 Wochen (1,5 Monate) hat.
Das Formular mit weiteren Informationen zur Antragstellung finden Sie unter: https://www.lds.sachsen.de/foerderung/?ID=16396&art_param=335
20.04.2020 / Leere Stühle vor der Frauenkirche - Gastronomen schlagen Alarm"
Jeder leere Stuhl steht für einen Gastronomen" mahnte die Interessengemeinschaft Sächsischer Gastronomen, Hoteliers und Veranstalter, die den "Hilferuf" organisierte. Sachsens Gastwirte richten mit ihrem Protest die Blicke der Politik auf ihre bedrohte Existenz.
Weitere Informationen zur Aktion und den Forderungen der Initiative finden Sie hier.
17.04.2020 / "Deshalb sind Corona-Soforthilfen nichts für Solo-Selbstständige"
Ein Interview von MDR JUMP mit Hans-Joachim Kraatz, Präsident des LFB Sachsen
https://www.jumpradio.de/thema/corona/corona-sofort-hilfe-fuer-solo-selbststaendig-freiberufler-sachsen-anhalt-thueringen-probleme-hilfe-100.html
16.04.2020 NEUES Update - finanzielle Hilfen für Unternehmen
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie wieder über die neusten Entwicklungen zu finanziellen Hilfen für Unternehmen informieren:
1. Erweiterung des Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“ – nun auch für größere Unternehmen (Beantragung über SAB)
Laut Pressemitteilung können ab 17.04.2020 (nicht wie ursprünglich von der SAB angekündigt bereits ab 15.04.2020) auch größere Unternehmen mit einem Jahresumsatz über 1 Mio. EUR und bis zu 100 Mitarbeitern (Vollzeitäquivalente) ein zinsloses Soforthilfe-Darlehen beantragen. Für diese Unternehmen ist die Darlehenshöhe auf 100.000 EUR begrenzt. Es hat eine Laufzeit von 10 Jahren, davon 3 tilgungsfreie Jahre. Unter bestimmten Bedingungen sind hier auch Teilerlasse möglich.
Weitere Details finden Sie unter: https://www.sab.sachsen.de/f%C3%B6rderprogramme/sie-ben%C3%B6tigen-hilfe-um-ihr-unternehmen-oder-infrastruktur-wieder-aufzubauen/sachsen-hilft-sofort.jsp
2, KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern (Beantragung über Hausbank)
Seit 15.04.2020 können Unternehmen bei ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Dieser richtet sich an Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind. Der Kredit kann für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) verwendet werden und ist zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes:
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
- Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
- Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
- Der Zinssatz orientiert sich am Kapitalmarkt und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt
- Voraussetzung: im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 oder im Jahr 2019 wurde ein Gewinn erzielt
Auch für die bereits freigeschalteten KfW-Programme mit bis zu 90 % Haftungsfreistellung sind Nachbesserungen im Gespräch. Hierzu informieren wir Sie auf unserer Webseite zu gegebener Zeit.
3. Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise für Arbeitnehmer
Wie bereits auf unserer Internetseite gepostet, können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Hier sei jedoch darauf verwiesen, das diese nicht zur Aufstockung von Kurzarbeitergeld verwendet werden dürfen.
Weitere Informationen dazu: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1#page=1)
Wir unterstützen Sie bei allen Themen rund um die Corona-Hilfen. Bitte nehmen Sie dazu hier Kontakt mit uns auf.
09.04.2020 / 1.500 Euro steuerfrei für alle Arbeitnehmer
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-04-09-steuerbefreiung-fuer-beihilfen-und-unterstuetzungen.pdf?__blob=publicationFile&v=1#page=1)
08.04.2020 / Entschädigung für Eltern, die ihre Kinder aufgrund von Schul- und Kita-Schließung selbst betreuen müssen
https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=16304&art_param=854
07.04.2020 / Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand:
Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können mittelständische Unternehmen bald den neuen KfW-Schnellkredit beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes. Das erhöht die Chance deutlich, eine Kreditzusage zu erhalten.
Das Wichtigste:
- Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten für Unternehmen mit 11 bis 249 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
- Max. Kreditbetrag: bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
- Zinssatz von aktuell 3,00 % p. a.
- 10 Jahre Laufzeit
- 100 % Risikoübernahme durch die KfW
- keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
- Voraussetzung: Sie haben zuletzt einen Gewinn erwirtschaftet – entweder 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre
06.04.2020 / Update zu finanziellen Corona-Hilfen für Unternehmen
Zu den finanziellen Hilfen für Unternehmen möchten wir Ihnen heute folgendes Update geben:
1. Soforthilfe-Zuschuss Bund (Beantragung über SAB)
Für die Ermittlung des Liquiditätsbedarfes (weiterlaufende Betriebsausgaben) können Kosten der privaten Lebensführung nicht mit berücksichtigt werden. Hier wurde seitens der SAB und des Bundes auf die Grundsicherung nach Sozialgesetzbuch II (ALG II) verwiesen. Auch Personalkosten können nicht angesetzt werden, hier wurde auf das Kurzarbeitergeld verwiesen, zu beantragen über die Arbeitsagentur. Weitere Informationen können Sie dem anhängenden Dokument "Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm des Bundes" entnehmen.
2. Soforthilfe-Darlehen „Sachsen hilft sofort“ (Beantragung über SAB)
Hier können nach Auskunft des SMWA im Gegensatz zum Soforthilfe-Zuschuss Bund auch der ausbleibende Unternehmerlohn und Personalkosten mitfinanziert werden.
Aktuell in der Diskussion: Sachsen plant für Unternehmen größer 10 bis 250 Mitarbeiter ebenfalls ein Soforthilfe-Darlehen mit Rangrücktritt über bis zu 150.000 EUR. Gegebenenfalls kann dieses nach Ostern bei der SAB beantragt werden.
3. KfW-Corona-Hilfe: Kredite für Unternehmen (Beantragung über Hausbank)
Diese Finanzierungen können auch als Abrufkredite zur Verfügung gestellt werden. D. h. sie können in Teilbeträgen abgerufen werden, nur auf diese sind dann Zinsen zu zahlen. Außerdem können nicht verbrauchte Summen kostenfrei zurück gegeben werden – es fällt keine Nichtabnahmeentschädigung an. Es fallen auch sechs Monate lang keine Bereitstellungszinsen an.
Aktuelle Pressemitteilung der Bundesregierung vom 06.04.2020: Bundesregierung beschließt weitergehenden KfW-Schnellkredit für den Mittelstand:
Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:
- Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
- Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
- Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
- Zinssatz in Höhe von aktuell 3 % mit Laufzeit 10 Jahre.
- Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100 % durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
- Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.
Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.
4. Ostsächsische Sparkasse Dresden
Neben diversen Krediten bietet die OSD eine Stundung der Kredittilgung bei bestehenden Darlehen für sechs Monate an. Die Kreditlaufzeit verlängert sich entsprechend. Andere Banken haben hier auch Bereitschaft dazu signalisiert.
5. Bafa-Beratungsförderung
Seit 03.04.2020 ist eine modifizierte Richtlinie zur Beratungsförderung in Kraft getreten. Demnach können betriebswirtschaftliche Beratungen im Zusammenhang mit der Coronakrise bis zu einem Wert von 4.000 EUR für kleine und mittlerer Unternehmen einschließlich Freiberufler ohne Eigenanteil gefördert werden. D. h. der Zuschuss beträgt hier jetzt 100 %. Wir sind bei der Bafa als Berater gelistet und unterstützen Sie hier gern.
04.04.2020 / Web-Konferenz zu aktuellen Rechts- und Steuerfragen in der Corona-Krise am 07.04.2020, 10 bis 12 Uhr - veranstaltet vom Netzwerk Logistik Mitteldeutschland mit Unterstützung der Stadt Leipzig und Referenten von pkl legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und ehk Steuerberatungsgesellschaft mbH
Herr Rechtsanwalt Silvio Lindemann, Fachanwalt für Arbeitsrecht der pkl legal, wird gemeinsam mit Herrn Steuerberater Alexander Holzhauer, Geschäftsführer und Steuerberater der ehk, im Rahmen einer Web-Konferenz des Netzwerks Logistik Mitteldeutschland und mit Unterstützung der Stadt Leipzig zu aktuellen Rechtsfragen, insbesondere zum "Corona-Arbeitsrecht" und über Praxiserfahrungen rund um die Corona-Krise informieren.
http://www.logistik-leipzig-halle.net/webkonferenz-zur-corona-krise-am-07-04-2020/
04.04.2020 / Klarstellung zum SAB Soforthilfe-Darlehen:
Wesentlich ist hier die Aussage, dass über das SAB-Darlehen auch der Unternehmerlohn (=Gewinn) für 4 Monate auf Basis des Vorjahres mitfinanziert werden kann. Dies war bisher in den Richtlinien zum Darlehen nicht eindeutig geregelt. Im Darlehensantrag wurde analog zum Zuschuss lediglich von weiterlaufenden Betriebsausgaben gesprochen. Da viele Firmen als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft betrieben werden, hilft diese Klarstellung, da seitens der Bearbeiter bei der SAB bei Anfragen zu diesem Thema bisher wiederholt nur auf die Möglichkeit der Grundsicherung verwiesen wurde.
Bei Fragen zu den Hilfsprogrammen und der Ermittlung des Liquiditätsbedarfs unterstützen wir Sie gern. Nehmen Sie dazu hier Kontakt mit uns auf.
30.03.2020 - Soforthilfe-Zuschuss Bund - Beantragung ab 30.03.2020 über SAB möglich
Seit heute kann der angekündigte Soforthilfe-Zuschuss des Bundes für kleine Unternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe beantragt werden.
- Bei bis zu 5 Beschäftigten: bis zu 9.000 EUR
- Bei bis zu 10 Beschäftigten: bis zu 15.000 EUR
In Sachsen erfolgt die Beantragung elektronisch über die Sächsische Aufbaubank: www.sab.sachsen.de
Leider ist die Internetpräsenz der SAB aktuell wegen der vielen Anfragen aktuell überlastet und häufig nicht erreichbar.
27.03.2020 / Aktuelle Gesetzesänderungen, Rechtsfragen, Fehlerquellen und Handlungsempfehlungen aufgrund der aktuellen „Corona-Epidemie“
Lesen Sie hier ...
25.03.2020 / Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige / Eckpunktepapier des BMWI und BMF
Nach einem Telefonat zwischen Herrn Kraatz und dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen finden Sie nachfolgend Aussagen zur steuerlichen Behandlung der Zuschüsse.
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/eckpunkte-corona-soforthilfe.pdf?__blob=publicationFile&v=4
25.03.2020 / Unternehmen können Sozialbeiträge wegen Corona-Krise später zahlen:
https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/agenturmeldung?id=gkv-agenturmeldungen-8151
25.03.2020 / Dresdner Sofortprogramm für Kleinstunternehmen, Selbstständige und Freiberufler:
https://www.dresden.de/de/wirtschaft/wirtschaftsservice/soforthilfe-corona.php
23.03.2020 / Corona-Krise - News zur Unterstüzung für Unternehmen
1. Sonderprogramm für Kleinstunternehmen in Sachsen
- Beantragung seit 23.03.2020 über die Sächsische Aufbaubank möglich
- Zinsloses Darlehen im Regelfall bis 50.000 EUR (in begründeten Ausnahmefällen auch bis 100.000 EUR)
- 3 Jahre Tilgungsfreistellung möglich, 10 Jahre Laufzeit
- Beantragung und Bewilligung direkt über die SAB (ohne Hausbank)
- Link zum Programm:
2. KfW-Sonderprogramm – Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau
- Beantragung seit 23.03.2020 über die Hausbanken und Sparkassen möglich
- Verzinsliches Darlehen, Höchstbetrag bis zu 1 Mrd. Euro
- Bis zu 90 % Risikoübernahme
- Link zu den Krediten der KfW:
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
3. Direkte Zuschüsse für Selbstständige und Kleinstunternehmen
- Die Bundesregierung plant hier Zuschüsse bis zu 15.000 EUR je Unternehmen, abhängig von der Beschäftigtenzahl
- Das Programm soll in Kürze beschlossen werden
- Beantragung ist aktuell noch nicht möglich
- Einzelne Städte wie Dresden, Chemnitz und Leipzig planen eigene Zuschussprogramme, auch hier ist derzeit noch keine Beantragung möglich
23.03.2020 / Bundesregierung beschließt Maßnahmenpaket: Kündigungsschutz für Mieterinnen und Mieter, Zahlungsaufschub für Verbraucherinnen und Verbraucher, Handlungsfähigkeit für Unternehmen und Vereine, Flexibilität für Strafgerichte
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Artikel/DE/2020/032320_Corona_FH.html
17.03.2020 / Freistaat Sachsen plant Sonderprogramm für Kleinstunternehmen:
https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235197
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Erstattung wegen Verdienstausfall auf Grund eines Tätigkeitsverbotes:
https://www.lds.sachsen.de/soziales/?ID=15508&art_param=854
Sächsisches Finanzministerium - Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Folge des Corona-Virus nutzen:
https://www.finanzen.sachsen.de/aktuelles-thema-5960.html
Bundesfinanzministerium: Fragen und Antworten zum Corona-Hilfsprogramm:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-03-13-Corona-FAQ.html
Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Sachsen, Coronavirus – Fragen und Antworten:
https://www.smwa.sachsen.de/4358.htm
Auswirkungen des Coronavirus: Informationen und Unterstützung für Unternehmen:
https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Artikel/Wirtschaft/altmaier-zu-coronavirus-stehen-im-engen-kontakt-mit-der-wirtschaft.html#unterstuetzung
Bürgschaftsbank Sachsen:
http://www.bbs-sachsen.de/index.php?id=461
Informationen der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus
FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer:
https://www.bstbk.de/downloads/bstbk/presse-und-kommunikation/pressemitteilungen/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür folgende E-Mail-Adresse: info@ehk-chemnitz.de